Prüffristen für technische Anlagen

Die Prüffrist einer technischen Anlage legt der Betreiber in der Gefährdungsbeurteilung fest (§ 3 Betriebssicherheitsverordnung). Für viele Anlagen geben Verordnungen Höchstfristen vor, für andere nennen DGUV-Regelwerk, Technische Regeln und Normen Richtwerte. Diese Übersicht fasst die gängigen Fristen mit ihrer Rechtsgrundlage zusammen.

Stand: Oktober 2026

Prüffristen Elektrotechnik

AnlagenartPrüfungRichtfristRechtsgrundlage
Elektrische Anlagen und ortsfeste BetriebsmittelWiederholungsprüfung4 JahreDGUV Vorschrift 3, Tabelle 1A
Elektrische Anlagen in Räumen besonderer Art (DIN VDE 0100 Gruppe 700)Wiederholungsprüfung1 JahrDGUV Vorschrift 3, Tabelle 1A
Ortsveränderliche BetriebsmittelWiederholungsprüfungRichtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate; bei Fehlerquote unter 2 % bis 1 Jahr (Werkstatt) bzw. 2 Jahre (Büro)DGUV Vorschrift 3, Tabelle 1B
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in stationären AnlagenBetätigen der Prüftaste durch den Benutzer6 MonateDGUV Vorschrift 3, Tabelle 1C
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären AnlagenBetätigen der Prüftaste durch den BenutzerarbeitstäglichDGUV Vorschrift 3, Tabelle 1C
Elektrotechnik: Prüfungen koordinieren lassen

Prüffristen Brandschutz

AnlagenartPrüfungRichtfristRechtsgrundlage
Tragbare FeuerlöscherInstandhaltung durch Sachkundigen2 JahreASR A2.2, DIN 14406-4
BrandmeldeanlagenInspektion / Wartungvierteljährlich / jährlichDIN 14675-1, DIN VDE 0833-1
Brandmeldeanlagen in SonderbautenPrüfung durch Prüfsachverständigenin der Regel 3 Jahreje nach Landesrecht: Prüfverordnung bzw. Sonderbauverordnung des jeweiligen Bundeslandes
SicherheitsbeleuchtungFunktionsprüfung / Prüfung der Nennbetriebsdauermonatlich / jährlichDIN EN 50172, DIN VDE V 0108-100-1
Rauch- und WärmeabzugsanlagenWartung1 JahrDIN 18232-2
Feststellanlagen an BrandschutztürenFunktionsprüfung durch Betreiber / Wartungmonatlich / jährlichDIN 14677, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
Brandschutz: Prüfungen koordinieren lassen

Prüffristen Aufzugsanlagen

AnlagenartPrüfungRichtfristRechtsgrundlage
AufzugsanlagenHauptprüfung durch ZÜSspätestens 2 JahreBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2
AufzugsanlagenZwischenprüfung durch ZÜSin der Mitte zwischen zwei HauptprüfungenBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2
AufzugsanlagenPrüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungenanlassbezogen§ 15 BetrSichV
Aufzugsanlagen: Prüfungen koordinieren lassen

Prüffristen Lüftung & Klima

AnlagenartPrüfungRichtfristRechtsgrundlage
RLT-Anlagen ohne BefeuchtungHygieneinspektion3 JahreVDI 6022 Blatt 1
RLT-Anlagen mit BefeuchtungHygieneinspektion2 JahreVDI 6022 Blatt 1
Klimaanlagen über 12 kW KälteleistungEnergetische Inspektion10 Jahre§ 74 GEG
Kälteanlagen mit F-Gasen ab 5 t CO₂-ÄquivalentDichtheitskontrolle12, 6 oder 3 Monate je nach FüllmengeVerordnung (EU) 2024/573
Lüftung & Klima: Prüfungen koordinieren lassen

Prüffristen Druck & Gas

AnlagenartPrüfungRichtfristRechtsgrundlage
DruckbehälterÄußere PrüfungHöchstfrist 2 JahreBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4
DruckbehälterInnere PrüfungHöchstfrist 5 JahreBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4
DruckbehälterFestigkeitsprüfungHöchstfrist 10 JahreBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4
Gasinstallationen in GebäudenGebrauchsfähigkeitsprüfungempfohlen alle 12 JahreDVGW G 600 (TRGI)
Druck & Gas: Prüfungen koordinieren lassen

Weitere Anlagen und Einrichtungen

AnlagenartPrüfungRichtfristRechtsgrundlage
Kraftbetätigte Türen und TorePrüfung durch Sachkundigenmindestens 1 JahrASR A1.7
Lagereinrichtungen und RegaleInspektion durch fachkundige Personmindestens 1 JahrDIN EN 15635, DGUV Regel 108-007
Leitern und TritteSichtprüfung durch befähigte Personnach Gefährdungsbeurteilung, üblich 1 JahrDGUV Information 208-016
BlitzschutzsystemeUmfassende Prüfung2 Jahre (Schutzklasse I/II) bzw. 4 Jahre (III/IV)DIN EN 62305-3 Beiblatt 3
FettabscheiderGeneralinspektion / Wartung5 Jahre / 1 JahrDIN 4040-100, DIN EN 1825-2
Großanlagen zur TrinkwassererwärmungUntersuchung auf Legionellen1 Jahr (öffentlich) bzw. 3 Jahre (gewerblich)§ 31 TrinkwV

Wer legt die Prüffrist fest?

Der Arbeitgeber bzw. Betreiber. Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbSchG und § 3 BetrSichV. Darin werden Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sowie die Qualifikation der prüfenden Person festgelegt. Höchstfristen aus der BetrSichV – etwa für Aufzugsanlagen und Druckbehälter – dürfen nicht überschritten werden.

Wer darf prüfen?

Je nach Anlage eine zur Prüfung befähigte Person nach TRBS 1203, eine sachkundige Person, ein bauaufsichtlich anerkannter Prüfsachverständiger oder eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS). Aufzugsanlagen und viele Druckanlagen sind zwingend durch eine ZÜS zu prüfen.

Was gilt bei Betreiberverantwortung im Facility Management?

Die Richtlinie GEFMA 190 beschreibt, wie Betreiberpflichten systematisch erfasst, delegiert und kontrolliert werden. Delegierbar sind Aufgaben, nicht die Verantwortung: Wer Prüfungen beauftragt, muss Auswahl und Durchführung überwachen und die Nachweise vorhalten.

Hinweis: Die Tabelle nennt Richtwerte und Höchstfristen und ersetzt keine Einzelfallprüfung. Abweichende Fristen können sich aus Herstellerangaben, Auflagen von Behörden oder Versicherern und Landesrecht ergeben.

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