Aufzugsprüfung durch die ZÜS: Haupt- und Zwischenprüfung koordinieren
Aufzugsanlagen sind überwachungsbedürftige Anlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung. Sie sind wiederkehrend durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) zu prüfen: Die Hauptprüfung ist spätestens alle zwei Jahre fällig, dazwischen liegt eine Zwischenprüfung. Haupt- und Zwischenprüfung wechseln sich damit üblicherweise im Zwölf-Monats-Rhythmus ab (BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2).
Zusätzlich muss der Betreiber einen Notfallplan bereithalten, ein Zweiwege-Kommunikationssystem mit ständig besetzter Notrufzentrale sicherstellen und die Prüffristen in der Gefährdungsbeurteilung festlegen.
Was geprüft wird
- Personen- und Lastenaufzüge
- Hauptprüfung und Zwischenprüfung durch die ZÜS
- Notrufsystem und Notfallplan
- Mängelbeseitigung nach Prüfbericht in Abstimmung mit dem Wartungsunternehmen
Was wir übernehmen
- Prüftermine mit ZÜS und Wartungsunternehmen abstimmen, damit die Anlage nur einmal stillsteht
- Notfallplan und Notrufkonzept auf Vollständigkeit prüfen
- Prüfberichte ablegen, Mängelfristen überwachen und Nachprüfungen veranlassen
Die gesetzliche Betreiberverantwortung verbleibt beim Betreiber. Wir übernehmen Ermittlung, Organisation, Koordination und Dokumentation.
Prüffristen Aufzugsanlagen
| Anlagenart | Prüfung | Richtfrist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Aufzugsanlagen | Hauptprüfung durch ZÜS | spätestens 2 Jahre | BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2 |
| Aufzugsanlagen | Zwischenprüfung durch ZÜS | in der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen | BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2 |
| Aufzugsanlagen | Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen | anlassbezogen | § 15 BetrSichV |
Richtwerte und Höchstfristen. Die verbindliche Frist ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, Herstellerangaben und gegebenenfalls Landesrecht. Alle Prüffristen im Überblick
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