Aufzugsprüfung durch die ZÜS: Haupt- und Zwischenprüfung koordinieren

Aufzugsanlagen sind überwachungsbedürftige Anlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung. Sie sind wiederkehrend durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) zu prüfen: Die Hauptprüfung ist spätestens alle zwei Jahre fällig, dazwischen liegt eine Zwischenprüfung. Haupt- und Zwischenprüfung wechseln sich damit üblicherweise im Zwölf-Monats-Rhythmus ab (BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2).

Zusätzlich muss der Betreiber einen Notfallplan bereithalten, ein Zweiwege-Kommunikationssystem mit ständig besetzter Notrufzentrale sicherstellen und die Prüffristen in der Gefährdungsbeurteilung festlegen.

Was geprüft wird

  • Personen- und Lastenaufzüge
  • Hauptprüfung und Zwischenprüfung durch die ZÜS
  • Notrufsystem und Notfallplan
  • Mängelbeseitigung nach Prüfbericht in Abstimmung mit dem Wartungsunternehmen

Was wir übernehmen

  1. Prüftermine mit ZÜS und Wartungsunternehmen abstimmen, damit die Anlage nur einmal stillsteht
  2. Notfallplan und Notrufkonzept auf Vollständigkeit prüfen
  3. Prüfberichte ablegen, Mängelfristen überwachen und Nachprüfungen veranlassen

Die gesetzliche Betreiberverantwortung verbleibt beim Betreiber. Wir übernehmen Ermittlung, Organisation, Koordination und Dokumentation.

Prüffristen Aufzugsanlagen

AnlagenartPrüfungRichtfristRechtsgrundlage
AufzugsanlagenHauptprüfung durch ZÜSspätestens 2 JahreBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2
AufzugsanlagenZwischenprüfung durch ZÜSin der Mitte zwischen zwei HauptprüfungenBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2
AufzugsanlagenPrüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungenanlassbezogen§ 15 BetrSichV

Richtwerte und Höchstfristen. Die verbindliche Frist ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, Herstellerangaben und gegebenenfalls Landesrecht. Alle Prüffristen im Überblick

Weitere Prüfbereiche

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