Druckbehälter und Gasanlagen: Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung

Druckanlagen sind überwachungsbedürftige Anlagen nach BetrSichV. Ob eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder eine zur Prüfung befähigte Person prüft, hängt von Fluidgruppe, maximal zulässigem Druck und Druckinhaltsprodukt (PS × V) ab. BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 legt Höchstfristen fest: äußere Prüfung alle zwei Jahre, innere Prüfung alle fünf Jahre, Festigkeitsprüfung alle zehn Jahre.

Für Gasinstallationen in Gebäuden empfiehlt das DVGW-Arbeitsblatt G 600 (TRGI) eine regelmäßige Sichtkontrolle durch den Betreiber und eine Gebrauchsfähigkeitsprüfung durch ein Vertragsinstallationsunternehmen.

Was geprüft wird

  • Druckbehälter, Druckluftanlagen und Dampfkessel
  • Einordnung nach Fluidgruppe und Druckinhaltsprodukt
  • Flüssiggasanlagen und Gasinstallationen
  • Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen

Was wir übernehmen

  1. Druckanlagen nach Fluidgruppe und Druckinhaltsprodukt einordnen und Prüfzuständigkeit klären
  2. ZÜS oder befähigte Personen beauftragen und Prüfungen mit Stillstandszeiten abstimmen
  3. Prüfbescheinigungen und Fristen je Anlage dokumentieren

Die gesetzliche Betreiberverantwortung verbleibt beim Betreiber. Wir übernehmen Ermittlung, Organisation, Koordination und Dokumentation.

Prüffristen Druck & Gas

AnlagenartPrüfungRichtfristRechtsgrundlage
DruckbehälterÄußere PrüfungHöchstfrist 2 JahreBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4
DruckbehälterInnere PrüfungHöchstfrist 5 JahreBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4
DruckbehälterFestigkeitsprüfungHöchstfrist 10 JahreBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4
Gasinstallationen in GebäudenGebrauchsfähigkeitsprüfungempfohlen alle 12 JahreDVGW G 600 (TRGI)

Richtwerte und Höchstfristen. Die verbindliche Frist ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, Herstellerangaben und gegebenenfalls Landesrecht. Alle Prüffristen im Überblick

Weitere Prüfbereiche

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