Druckbehälter und Gasanlagen: Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung
Druckanlagen sind überwachungsbedürftige Anlagen nach BetrSichV. Ob eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder eine zur Prüfung befähigte Person prüft, hängt von Fluidgruppe, maximal zulässigem Druck und Druckinhaltsprodukt (PS × V) ab. BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 legt Höchstfristen fest: äußere Prüfung alle zwei Jahre, innere Prüfung alle fünf Jahre, Festigkeitsprüfung alle zehn Jahre.
Für Gasinstallationen in Gebäuden empfiehlt das DVGW-Arbeitsblatt G 600 (TRGI) eine regelmäßige Sichtkontrolle durch den Betreiber und eine Gebrauchsfähigkeitsprüfung durch ein Vertragsinstallationsunternehmen.
Was geprüft wird
- Druckbehälter, Druckluftanlagen und Dampfkessel
- Einordnung nach Fluidgruppe und Druckinhaltsprodukt
- Flüssiggasanlagen und Gasinstallationen
- Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen
Was wir übernehmen
- Druckanlagen nach Fluidgruppe und Druckinhaltsprodukt einordnen und Prüfzuständigkeit klären
- ZÜS oder befähigte Personen beauftragen und Prüfungen mit Stillstandszeiten abstimmen
- Prüfbescheinigungen und Fristen je Anlage dokumentieren
Die gesetzliche Betreiberverantwortung verbleibt beim Betreiber. Wir übernehmen Ermittlung, Organisation, Koordination und Dokumentation.
Prüffristen Druck & Gas
| Anlagenart | Prüfung | Richtfrist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Druckbehälter | Äußere Prüfung | Höchstfrist 2 Jahre | BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 |
| Druckbehälter | Innere Prüfung | Höchstfrist 5 Jahre | BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 |
| Druckbehälter | Festigkeitsprüfung | Höchstfrist 10 Jahre | BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 |
| Gasinstallationen in Gebäuden | Gebrauchsfähigkeitsprüfung | empfohlen alle 12 Jahre | DVGW G 600 (TRGI) |
Richtwerte und Höchstfristen. Die verbindliche Frist ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, Herstellerangaben und gegebenenfalls Landesrecht. Alle Prüffristen im Überblick
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